PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 121

Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

1Das Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. 2Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.