PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 118

Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.