PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 11

Patentassessor

(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor“ oder „Patentassessorin“ zu führen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.