PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

Zweiter Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 104

Zuständigkeit

Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.