OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vom 24.5.1968

Neugefasst am 19.2.1987

Zuletzt geändert am 14.3.2023

Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 89

Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.