Vom 24.5.1968
Neugefasst am 19.2.1987
Zuletzt geändert am 14.3.2023
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.