OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vom 24.5.1968

Neugefasst am 19.2.1987

Zuletzt geändert am 14.3.2023

Fünfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren
I.
Einspruch

§ 67

Form und Frist

(1) 1Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.