§ 103
Gerichtliche Entscheidung
(1)
Über Einwendungen gegen
1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
(2)
1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.
2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.