Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Vom 4.5.1976
Zuletzt geändert am 7.8.2021
1Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. 2§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.