MarkenV

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Vom 11.5.2004

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 2
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

§ 50

Einspruch

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

(3) 1Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.