MarkenV

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Vom 11.5.2004

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 17

Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke

(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.

(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.