Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
Vom
16.12.2015
Abschnitt 3
Dauer und Verlängerung der Eintragung
Art. 48
Dauer der Eintragung
(1)
Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.
(2)
Die Eintragung kann gemäß Artikel 49 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.