Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
Vom
16.12.2015
Art. 26
Anmeldungen einer Marke als Gegenstand des Vermögens
Die Artikel 22 bis 25 gelten entsprechend für Markenanmeldungen.