MarkenRL

Europäische Markenrechtsrichtlinie

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

Vom 16.12.2015

Art. 25

Lizenz

(1) 1Eine Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets des betroffenen Mitgliedstaats Gegenstand einer Lizenz sein. 2Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der in Bezug auf Folgendes gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt:

a) die Dauer der Lizenz;
b) die von der Eintragung erfasste Form, in der die Marke verwendet werden darf;
c) die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde;
d) das Gebiet, in dem die Marke angebracht werden darf;
e) die Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.

(3) 1Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. 2Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann jedoch ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

(5) Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Lizenzen in ihren Registern vor.