Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
Vom
16.12.2015
Art. 24
Zwangsvollstreckung
(1)
Eine Marke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2)
Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihren Registern vor.