MarkenRL

Europäische Markenrechtsrichtlinie

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

Vom 16.12.2015

Art. 13

Untersagung der Benutzung einer für einen Agenten oder Vertreter eingetragenen Marke

(1) Ist eine Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, eine oder beide der folgenden Optionen in Anspruch zu nehmen:

a) er kann sich der Benutzung der Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen;
b) er kann die Übertragung der Eintragung der Marke zu seinen Gunsten zu verlangen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.