Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Vom
25.10.1994
Zuletzt geändert am
8.10.2023
§ 92
Wahrheitspflicht
In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.