MarkenG

Markengesetz

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Vom 25.10.1994

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 69

Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1. einer der Beteiligten sie beantragt,
2. vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3. das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.