Gesetz über das Kreditwesen
Vom 10.7.1961
Neugefasst am 9.9.1998
Zuletzt geändert am 22.12.2023
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.