KWG

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

Vom 10.7.1961

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 4

Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.