KUG

Kunsturheberrechtsgesetz

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Vom 9.1.1907

Zuletzt geändert am 16.2.2001

§ 48

[Verjährung]

(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.