Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Vom
27.7.1981
Zuletzt geändert am
22.3.2024
§ 40
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).