Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Vom
27.7.1981
Zuletzt geändert am
22.3.2024
Dritter Abschnitt
Künstlersozialabgabe
§ 23
Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).