KSVG

Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Vom 27.7.1981

Zuletzt geändert am 22.3.2024

Zweiter Abschnitt
Beitragsanteile des Versicherten
Erster Unterabschnitt
Höhe der Beitragsanteile

§ 15

1Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig.