KSchG

Kündigungsschutzgesetz

Vom 10.8.1951

Neugefasst am 25.8.1969

Zuletzt geändert am 14.6.2021

§ 8

Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.