KonzVgV

Konzessionsvergabeverordnung

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Vom 12.4.2016

Zuletzt geändert am 17.8.2023

§ 29

Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote

1Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. 2Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.