KonzVgV

Konzessionsvergabeverordnung

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Vom 12.4.2016

Zuletzt geändert am 17.8.2023

Abschnitt 2
Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 12

Allgemeine Grundsätze

(1) 1Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. 2Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.

(2) 1Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. 2Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. 3Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.

(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.