KindArbSchV

Kinderarbeitsschutzverordnung

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

Vom 23.6.1998

§ 1

Beschäftigungsverbot

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.