KapMuG

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

Vom 19.10.2012

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 16

Musterentscheid

(1) 1Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. 2Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. 3Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. 4Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 5§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.