KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 4.7.2013

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 43

Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.