KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 4.7.2013

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 141

Aktien

(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.