KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 4.7.2013

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Unterabschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften

§ 124

Rechtsform, anwendbare Vorschriften

(1) 1Offene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. 2Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.