Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Vom 23.7.2013
Zuletzt geändert am 14.12.2023
(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.