JVKostG

Justizverwaltungskostengesetz

Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Vom 23.7.2013

Zuletzt geändert am 14.12.2023

§ 7

Fälligkeit bestimmter Auslagen

Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.