JVKostG

Justizverwaltungskostengesetz

Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Vom 23.7.2013

Zuletzt geändert am 14.12.2023

§ 12

Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung

1. nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
2. nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder
3. nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
2ganz oder teilweise verzichtet worden ist. 3In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.