Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Vom
5.5.2004
Zuletzt geändert am
25.6.2021
§ 16
Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.