JGG

Jugendgerichtsgesetz

Vom 4.8.1953

Neugefasst am 11.12.1974

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 99

Entscheidung

(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.

(2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.

(3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.