Vom 4.8.1953
Neugefasst am 11.12.1974
Zuletzt geändert am 25.6.2021
Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.