JGG

Jugendgerichtsgesetz

Vom 4.8.1953

Neugefasst am 11.12.1974

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 47a

Vorrang der Jugendgerichte

1Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. 2§ 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.