JGG

Jugendgerichtsgesetz

Vom 4.8.1953

Neugefasst am 11.12.1974

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 116

Zeitlicher Geltungsbereich

Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.