JFDG

Jugendfreiwilligendienstegesetz

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Vom 16.5.2008

Zuletzt geändert am 20.8.2021

§ 13

Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

1Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. 2Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.