JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vom 12.4.1976

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 34

Weitere Nachuntersuchungen

1Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). 2Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.