InvZulG

Investitionszulagengesetz 2010

Vom 7.12.2008

Zuletzt geändert am 22.12.2009

§ 10

Festsetzung und Auszahlung

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.