InVorG

Investitionsvorranggesetz

Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

Vom 14.7.1992

Neugefasst am 4.8.1997

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 6

Unterrichtung der Gemeinde

1Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. 2Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.