InVorG

Investitionsvorranggesetz

Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

Vom 14.7.1992

Neugefasst am 4.8.1997

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 27

Antragsfrist

1Ein Verfahren nach diesem Gesetz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 eingeleitet werden. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 13 bis 15 und 21 bis 21b. 3Nach dem 31. Dezember 1998 gelten § 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes und § 7 Abs. 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622) nur für Verfahren nach § 7 Abs. 5 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit den genannten Vorschriften.