Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts
Vom
26.1.2005
Neugefasst am
15.1.2024
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 28
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.