IntFamRVG

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

Vom 26.1.2005

Neugefasst am 15.1.2024

§ 22

Wirksamwerden der Entscheidung

1Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.