InsVV

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

Vom 19.8.1998

Zuletzt geändert am 22.12.2020

§ 18

Auslagen. Umsatzsteuer

(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.