InsVV

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

Vom 19.8.1998

Zuletzt geändert am 22.12.2020

§ 15

Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners

(1) 1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.

(2) 1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.