InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Zwölfter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 335

Grundsatz

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.